die Siedlung entsteht

Soll eine neue Siedlung auf bisher unbebautem Gelände in einer Gemeinde errichtet werden, ist das ein aufwendiger Verwaltungsakt. Heute sicherlich mit noch mehr Aufwand als damals zum Ende der 1920er Jahre hin notwendig war.
Dabei kommt es auf zwei baurechtliche Aspekte vornehmlich an:
„Ein Bebauungsplan (B-Plan) regelt in Deutschland die Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen. Hier legt eine Gemeinde auf Beschluss ihres Gemeinderats als Satzung fest, welche Nutzungen in welchem Ausmaß auf einer bestimmten Gemeindefläche zulässig sind. Der Bebauungsplan schafft Baurecht und stellt die verbindliche Bauleitplanung nach dem zweiten Abschnitt des Baugesetzbuches (BauGB) dar.“ zitiert aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Bebauungsplan_(Deutschland).
„Das Bauordnungsrecht in Deutschland ist neben dem Bauplanungsrecht ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts und steht im Wesentlichen unter der Hoheit der deutschen Länder.“ zitiert aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungsrecht
So wird der Bebauungsplan im heutigen Baurecht in Deutschland definiert. Heute wie damals.

Also viele Vorschriften, Entscheidungen und Festlegungen in städtischer Hoheit, sowie gegebenenfalls final durch Landesbehörden galt es zu treffen. Schließlich haben solche Entscheidungen auf viele Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte Auswirkungen auf die Infrastruktur der neuen Siedlung nicht zuletzt somit auf ihre Bewohner.

Es wurden seitens der Stadt, während die Hofkammer mit der Vermarktung der parzellierten Grundstücke beschäftigt war, dieser Akt abgearbeitet.
Das Ganze gipfelt in der Vorlage des Bebauungsplanes, der durch die städtischen Instanzen gehen musste, bevor die Landesverwaltung diesen in einem finalen Verwaltungsakt abgesegnet hat.
Mit Schreiben vom 2. Juli 1927 teilt der „Stadtvorstand zu Gera“ der fürstlichen Hofkammer mit, dass genau dieser Akt durch das Ministerium für Inneres und Wirtschaft in Weimar mit der Genehmigung des vorgelegten „Bebauungsplan nebst Bauordnung“ zum Abschluss gebracht wurde.

StA Greiz Sign. 157, Bl. 37
der erste Katasterplan
vom April 1927
Stadtarchiv Gera Sign. 19933, Bl. 7

Nun konnte die eigentliche Bebauung der Siedlung wie auch die Anschlussarbeiten der Versorgungsträger erfolgen.

Bei der Erstellung dieses „Bebauungsplanes“ wurde lediglich die Versorgung der Siedlung mit Wasser und Gas konzipiert. Obwohl alle Häuser die Auflage bekamen, eine Klärgrube in Verbindung mit Wassertoiletten zu errichten, wurden lediglich lokale Lösungen beauflagt, aber keine, die die Abwässer geregelt abgeführt hätten. Die Bauherren mussten einen Entwässerungsplan zur Genehmigung einreichen, der ein Sammeln der geklärten Abwässer auf dem Grundstück beinhaltete. Hier endete die vorgeschriebene Abwasserentsorgung (siehe auch „die Abwasserentsorgung„).
Es ist zu vermuten, dass diese Auflagen genügen sollten, bis die Siedlung an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen sei. Dieser Vorgang gestaltete sich allerdings nicht im Sinne der Planung. Auch mit der „Eröffnung“ der Akte „Bebauungsplan“ der Hofkammer 1934 konnte das Problem leider keiner Lösung zugeführt werden. Nichts hat länger Bestand als ein Provisorium.
Erst mit dem Anschluss aller Häuser an die zentrale Abwasserentsorgung im Jahre 2012 an die zentrale Kläranlage in Gera-Pohlitz wurde dieses Problem nachhaltig gelöst.