Arealabtretung „Hammelburg – Siedlung“

Im Rahmen der „Arealabtretung“ wurden die öffentlichen Wege (spätere Straßen) an die Kommune durch die Fürstl-Pl. Hofkammer abgetreten. Diese Flächen „mussten“ durch die Siedler mit erworben werden (Gesamtkosten in Höhe von 5.206,50 RM wurden auf die Grundstücke umgelegt). Somit sind die Wege (Straßen) in kommunales Eigentum übergegangen.

Wie aus dem Schriftverkehr zu entnehmen ist, war die Hofkammer daran interessiert, dass die Fahrstraßen, die seit dem Frühjahr 1927 durch zunehmenden öffentlichen Verkehr (Vermessung, Parzellierung, Gartennutzung, Verlegung von Versorgungsleitungen, beginnende Bautätigkeit, etc.) viel genutzt wurden, diese umgehend aus ihrer Hoheit zu entlassen. Sie befürchtete Komplikationen sollten diese Flächen noch länger in ihrer Zuständigkeit verbleiben (wie der untenstehende Text/Dokument, das auch bestätigt).

Es war eigentlich wie heute auch, „erst wenn der Beschluss von … am vorliegt, dann könnten wir … umgehend beschließen …“ usw.
Mit der Mitteilung des Stadtvorstandes zu Gera im Juli 1927 an die Hofkammer, dass „die geplante Siedlung Ernsee die ministerielle Genehmigung gefunden hat“, war der Weg frei, die beiden Straßenareale in die Trägerschaft der Stadt zu übernehmen.
Für Mittwoch, den 1. Februar 1928 wurden die Beteiligten (Hofkammer und Vertreter der Stadt) vom Amtsgericht vorgeladen, um die Auflassung zu beurkunden (persönliches Erscheinen war damals Pflicht).
Die Eigentumsänderung erfolgte am 15.10.1928 gemäß Mitteilung des Amtsgerichtes vom 22.10.1928.

Statdtarchiv Gera Sign. 19933
1. Katasterplan vom April 1927
Visualisierung KS
Stadtarchiv Gera Sign. 19933, Bl. 4
Stadtarchiv Gera Sign. 19933, Bl. 11
StA Greiz Sign. 157, Bl. 239f

In den Akten finden wir auch Notizen über die Nutzung der vorhandenen Wege während des emsigen Bauens ab 1928. Lassen wir die Hofkammer gegenüber Dr. Dieroff hier anhand des rechten Dokuments zu Wort kommen:

Die am östlichen Rand der Siedlung vorhandenen Forst- und Revierwege waren nie in die Siedlung integriert. Wären diese beim Verkaufsvorgang mit inkludiert worden, wäre eine weitere Kostensteigerung für die Bauwilligen unmittelbar eingetreten. Also wurde die Siedlung so angelegt, dass über die Straßen 1 (Auf der Hammelburg) und 2 (Texdorfer Weg) die Zufahrten zu den einzelnen Grundstücken grundsätzlich möglich sind. Lediglich ein schmaler Fußweg am Ende des Texdorfer Weges wurde als Durchgangsweg zum „Wald“ angelegt, der zu mindestens eine fußläufige Anbindung an die Forstwege und so für den „Wanderer“ vom Wald kommend, eine kurze Verbindung zur Siedlung zu lässt.
Aber wie das im Leben so spielt, während der Bauphase der einzelnen Häuser, wie das Doppelhaus Texdorfer Weg 4 und 6 (und offensichtlich auch beim Bau vom Haus Pottendorfer Weg 2) bspw. wurden von den Baubetrieben die kürzesten und direkten Wege zur Baustelle gesucht (und gefunden). Die wenigen alten Fotos belegen das zum Teil eindeutig.
Und was einmal genutzt wird, kann ja auch weiterhin, nunmehr für den privaten Verkehr, benutzt werden.
So war es während der gesamten DDR-Zeit möglich, dass die Fahrzeuge der Hausbesitzer im östlichen, an den Wald grenzenden Teil der Siedlung die Revier-/Forstwege nutzten, um die Grundstücke mit ihren PKWs zu erreichen.
Erst nach 2010 erfolgte durch den Thüringer Forst hier eine Rückbesinnung auf das angestammte Forstgebiet. Es wurden die Wege nun wieder als Forstwege ausgewiesen und entsprechend beschildert. Ein allgemeines Fahrverbot für Fahrzeuge aller Art (außer Forstfahrzeuge) wurde verhängt, dass nur den Anwohnern die Zufahrt auf Grund der jahrelangen Gewohnheit „noch“ weiterhin gestattet. Die Bewegungsfreiheit „im Wald“ wurde aber gleichzeitig stark eingeschränkt.
Als die Gartenanlage 1946, also kaum zwanzig Jahre später angelegt wurde, erfolgte die teilweise bzw. auch ganze Einbindung der Revierwege in das Siedlungsareal. Deswegen können die östlichen Gärten über die Zufahrt auf den ausgewiesenen Wegen „am/im Wald“ ihre Grundstücke erreichen. Damit ausschließlich diese Fahrwege genutzt werden, erfolgte auch hier durch den Thüringer Forst die Einschränkung der Bewegungsfreiheit, um unerlaubtes Befahren des Waldes nicht mehr zu ermöglichen.